In Bayern verbotene Kfz-Kennzeichen

§ 8 der Fahrzeug-Zulassungsverordnung definiert Unterscheidungszeichen, Erkennungsnummern sowie Kombinationen aus Unterscheidungszeichen und Erkennungsnummern, die gegen die guten Sitten verstoßen, als unzulässig.

Unzulässige Buchstabenkürzel in der Erkennungsnummer

In Bayern werden keine Kfz-Kennzeichen mit Erkennungsnummer vergeben, die Buchstabenkürzel „HJ“, „NS“, „KZ“, „SA“ oder „SS“ beinhalten.

Unzulässige Erkennungsnummer

Die Kombinationen „AH 18“, „HH 18“, „AH 88“ und „HH 88“ sind unzulässig.

Sonderfälle in Nürnberg

In Nürnberg werden zwei Kombinationen aus Unterscheidungskennzeichen und Erkennungsnummer nicht mehr als Kfz-Kennzeichen vergeben: „N PD“ und „N SU“. Alte Nummernschilder mit diesen Kürzeln müssen aber nicht getauscht werden.

HINTERGRUND: FAHRZEUGZULASSUNGSVERORDNUNG
§ 8 der Fahrzeug-Zulassungsverordnung definiert Unterscheidungszeichen, Erkennungsnummern sowie Kombinationen aus Unterscheidungszeichen und Erkennungsnummern, die gegen die guten Sitten verstoßen, als unzulässig: Hintergründe zu § 8 der Fahrzeug-Zulassungsverordnung
GESCHICHTE DER KFZ-KENNZEICHEN
Die Einführung einer Kennzeichnung der Kraftfahrzeuge Ende des 19. Jahrhunderts hatte das Ziel, die Anonymität innerhalb des Straßenverkehrs aufzuheben. Erste Verkehrsunfälle mit Fahrerflucht veranlassten einzelne örtliche Behörden unabhängig voneinander entsprechende Nummernschilder an Fahrrädern anbringen zu lassen.
Die Geschichte der Kfz-Kennzeichen in Deutschland